Wer entscheidet, ob ich nach einer Verletzung wieder fahren darf?
Für die einzelne Fahrt entscheiden Sie selbst. Das Strassenverkehrsgesetz verlangt, dass Sie das Fahrzeug ständig beherrschen; wer dazu körperlich oder geistig nicht fähig ist, gilt als fahrunfähig und darf nicht fahren. Über die dauerhafte Fahreignung entscheidet dagegen die kantonale Strassenverkehrsbehörde, gestützt auf eine ärztliche Beurteilung.
Artikel 31 des Strassenverkehrsgesetzes ist kurz. Absatz 1 verlangt, dass die Führerin oder der Führer das Fahrzeug ständig so beherrscht, dass sie oder er den Vorsichtspflichten nachkommen kann. Absatz 2 hält fest: Wer wegen Alkohol, Medikamenten oder aus anderen Gründen nicht über die nötige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.
Diese anderen Gründe sind der entscheidende Punkt. Ein Gips oder eine getragene Schiene gehören dazu, eine Schulter in der Schlinge, starke Schmerzen, ein neues Schmerzmittel, eine halbseitige Schwäche nach einem Schlaganfall. Das Gesetz führt keine Liste, weil es Ihren Zustand meint und nicht eine Diagnose.
Wer trotzdem fährt, riskiert mehr als eine Busse. Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird nach Artikel 91 Absatz 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das gilt auch dann, wenn nichts passiert ist.
Niemand unterschreibt Ihnen eine Freigabe für die einzelne Fahrt. Ein Arztbericht über die gute Heilung ist keine Erlaubnis für heute Abend bei Regen; diese Beurteilung treffen Sie jedes Mal neu.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrfähigkeit und Fahreignung?
Fahrfähigkeit ist Ihr Zustand in diesem Moment: Ausgeruht oder erschöpft, mit oder ohne Schmerzmittel und frischen Gips. Fahreignung meint die dauerhafte, nicht auf ein Ereignis bezogene Voraussetzung, überhaupt ein Fahrzeug zu führen. Die eine beurteilen Sie vor jeder Fahrt, die andere die Behörde.
Die Verkehrsmedizin trennt die beiden Begriffe scharf. Fahreignung sind die allgemeinen, zeitlich nicht umschriebenen Voraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs. Fahrfähigkeit ist die momentane Befähigung und damit vorübergehend. Wer nach einer Handoperation Schmerzmittel nimmt, kann fahrgeeignet und an diesem Tag trotzdem fahrunfähig sein.
Das Strassenverkehrsgesetz verlangt in Artikel 14 beides. Fahreignung heisst dort unter anderem, über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zu verfügen. Fahrkompetenz heisst, die Verkehrsregeln zu kennen und Fahrzeuge sicher führen zu können. Nach einer schweren Verletzung oder einem Schlaganfall können beide betroffen sein, und sie werden getrennt geprüft.
Zur Fahrfähigkeit gehören auch Medikamente. Fragen Sie ausdrücklich nach, wenn Sie ein neues Schmerz- oder Beruhigungsmittel erhalten. Die Packungsbeilage gibt einen ersten Anhaltspunkt; ob Sie damit fahren können, klären Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Darf ich mit Gips, Schiene oder Schlinge Auto fahren?
Es gibt kein Gesetz, das Gips oder Schiene ausdrücklich verbietet. Verboten ist, ein Fahrzeug zu führen, das Sie nicht sicher beherrschen. Mit einer Schlinge oder einem Unterarmgips fehlt Ihnen der zweite Griff am Lenkrad, und für die Beurteilung zählt nicht Ihr Gefühl, sondern was sich im Ernstfall nachweisen lässt.
Die Verkehrszulassungsverordnung nennt in ihren medizinischen Mindestanforderungen für den Bewegungsapparat keine Diagnosen, sondern eine Bedingung: Keine Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können. Ein Gips ist keine solche Einrichtung, weil er nichts korrigiert, sondern einschränkt.
Praktisch entscheidet das Ausweichmanöver, nicht die Fahrt zum Briefkasten. Auf gerader Strasse geht vieles einhändig. Wenn jemand vor Ihnen bremst und Sie gleichzeitig lenken und umgreifen müssten, zeigt sich der Unterschied.
- Können Sie das Lenkrad mit beiden Händen führen und in einer Notsituation schnell umgreifen?
- Erreichen und bedienen Sie Blinker, Scheibenwischer, Licht und Handbremse ohne Umweg?
- Halten Sie eine ganze Fahrt durch, oder lässt die Kraft nach zehn Minuten nach?
- Können Sie den Gurt lösen und die Türe öffnen, wenn es pressiert?
Nach einem Handgelenkbruch gilt dasselbe wie nach einer Sehnennaht oder einer Operation am Daumen. Die Frage ist nicht, ob der Knochen hält, sondern ob Sie die Bewegung schnell und ohne Nachdenken abrufen können. Besprechen Sie das mit der nachbehandelnden Ärztin oder dem nachbehandelnden Arzt.
Was riskiere ich versicherungsrechtlich, wenn etwas passiert?
Die geschädigte Person bekommt ihr Geld: Sie hat einen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Danach kann derselbe Versicherer auf Sie zurückgreifen, soweit er seine Leistung hätte kürzen oder ablehnen dürfen. Wer wissentlich mit einem einschränkenden Gips fährt, kann als grobfahrlässig gewertet werden. Das läuft unabhängig vom Strafverfahren.
Artikel 65 des Strassenverkehrsgesetzes regelt das in drei Schritten. Die geschädigte Person kann direkt gegen den Versicherer vorgehen. Einreden aus dem Versicherungsvertrag können ihr nicht entgegengehalten werden. Der Versicherer hat aber ein Rückgriffsrecht gegen die versicherte Person, soweit er zur Kürzung oder Ablehnung berechtigt gewesen wäre.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz darf ein Versicherer seine Leistung kürzen, wenn das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Dasselbe steht in den Bedingungen der freiwilligen Kaskoversicherung. Bewusst mit stark eingeschränkter Beweglichkeit zu fahren, kann als grobfahrlässig gewertet werden; ob es das im konkreten Fall ist, wird im Einzelfall entschieden.
Was gilt nach einem Schlaganfall?
Ein Schlaganfall zieht in der Regel eine Fahreignungsabklärung nach sich und kann mit einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises verbunden sein. Untersucht wird von einer verkehrsmedizinisch anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der höchsten Stufe. Ohne diesen Entscheid fahren Sie nicht, auch wenn Sie sich längst wieder fit fühlen.
Die Verordnung ist hier deutlich. Wer während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten einen Führerausweis besitzt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen. Ein Schlaganfall fällt darunter, und die Untersuchung ist zugleich der Weg zurück ans Steuer.
Angestossen wird das Verfahren oft durch eine Meldung. Ärztinnen und Ärzte dürfen der kantonalen Behörde melden, wenn eine Person wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann; für diese Meldung sind sie vom Berufsgeheimnis entbunden. Auch eine IV-Stelle kann melden. Bestehen ernsthafte Zweifel, kann die Behörde den Ausweis vorsorglich entziehen.
Reichen die körperlichen Befunde nicht aus, um die Frage zu klären, kommt eine verkehrspsychologische Untersuchung dazu. Sie prüft, was am Krankenbett unsichtbar bleibt: Aufmerksamkeit über die Zeit, Reaktion unter Ablenkung, Übersicht, Krankheitseinsicht. Der Leitfaden der Verkehrsmedizin nennt für hirnorganische Erkrankungen ausdrücklich keine feste Wartezeit.
Was in der Zwischenzeit an Arm und Hand sinnvoll ist, steht in Nach dem Schlaganfall. Für die Fahrfrage zählt vor allem eines: Melden Sie sich nicht selbst gesund, denn ein eingehaltenes Fahrverbot kostet Sie Wochen, ein gebrochenes kann Sie den Ausweis dauerhaft kosten.
Welche Rolle spielen Sehen, Neglect, Aufmerksamkeit und Reaktionszeit?
Das Gesichtsfeld muss beidäugig horizontal mindestens 120 Grad umfassen und zentral bis 20 Grad normal sein. Ein halbseitiger Ausfall reisst hier ein Loch. Schwerer wiegt ein Neglect: Betroffene übersehen eine Seite und merken es nicht. Auch Reaktionstempo und geteilte Aufmerksamkeit gehören zur Beurteilung.
Für die Kategorie B verlangt die Verordnung eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren und 0,2 auf dem schlechteren Auge, einzeln gemessen. Dazu kommen das Gesichtsfeld, die Freiheit von einschränkenden Doppelbildern und ein nicht wesentlich eingeschränktes Dämmerungssehen. Wer die Werte nur mit Brille erreicht, muss sie beim Fahren tragen.
Wo die Verordnung eine Frist kennt, schreibt sie diese hin. Bei neu aufgetretener Einäugigkeit verlangt sie eine Fahrkarenz von vier Monaten, ein augenärztliches Zeugnis und eine bestandene Kontrollfahrt. Dieser Wert gilt für diesen einen Fall. Auf einen Gips und auf einen Schlaganfall lässt er sich nicht übertragen.
Ein Neglect ist heikler als ein Gesichtsfeldausfall, weil das Auge in Ordnung ist. Die Aufmerksamkeit wendet sich einer Seite nicht mehr zu. Wer eine Hemianopsie hat, also einen halbseitigen Gesichtsfeldausfall, weiss meist darum und dreht den Kopf. Wer einen Neglect hat, sieht ein vollständiges Bild und vermisst nichts, und genau das macht ihn im Verkehr gefährlich.
Die medizinischen Mindestanforderungen verlangen ausserdem, dass Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen und Reaktionsvermögen nicht bedeutsam beeinträchtigt sind. Beim Fahren zeigt sich das dort, wo mehreres gleichzeitig geschieht, etwa im Kreisel bei Regen, während das Navigationsgerät spricht. Wie sich Aufmerksamkeit gezielt üben lässt, steht in kognitives Training.
Was ist eine Kontrollfahrt und welche Fahrzeuganpassungen gibt es?
Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz kann die kantonale Behörde eine Kontrollfahrt mit einer Verkehrsexpertin oder einem Verkehrsexperten anordnen, bei Fragen zur Fahreignung auch ärztlich begleitet. Wer sie nicht besteht, verliert den Ausweis, und wiederholen lässt sie sich nicht. Reichen Hilfsmittel aus, kann der Ausweis beschränkt statt entzogen werden.
Die Kontrollfahrt ist keine Übungsstunde, sondern eine Abklärung mit harter Folge: Wer nicht besteht, dem wird der Führerausweis entzogen, und der Weg zurück führt über einen neuen Lernfahrausweis. Wer unentschuldigt nicht erscheint, hat die Fahrt ebenfalls nicht bestanden, weshalb sich eine gute Vorbereitung lohnt.
Erfüllt jemand die medizinischen Mindestanforderungen auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig, darf die Behörde den Ausweis beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. Eine Ärztin oder ein Arzt der höchsten Anerkennungsstufe beurteilt, welche Beschränkungen eine sichere Teilnahme noch erlauben. Möglich sind örtliche und zeitliche Grenzen, bestimmte Strassentypen oder die Bindung an ein individuell angepasstes Fahrzeug.
- Automatikgetriebe, damit die andere Hand am Lenkrad bleiben kann
- Lenkraddrehknopf für das einhändige Lenken
- Handbedienung von Gas und Bremse bei geschwächtem Bein
- Pedalverlegung, damit der linke Fuss das Gaspedal bedient
- Blinker, Wischer und Licht auf die gegenüberliegende Seite gelegt
- zusätzliche Spiegel und ein erweiterter Innenspiegel bei eingeschränkter Kopfdrehung
Die Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen an einem Motorfahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen die Invalidenversicherung als Hilfsmittel übernehmen. Darüber entscheidet die IV-Stelle, nicht die Therapie und nicht die Werkstatt. Der Antrag will früh gestellt sein, weil die Abklärung Zeit braucht.
Was kann die Ergotherapie beitragen und was nicht?
Die Ergotherapie übt Kraft, Beweglichkeit, Ausdauer und Aufmerksamkeit an Tätigkeiten, die dem Fahren nahekommen, und beschreibt beobachtbar, was gelingt und was nicht. Diesen Bericht können Sie in die Abklärung einbringen. Eine Freigabe ist er nicht: Über den Ausweis entscheidet die Behörde, über die Fahreignung die Verkehrsmedizin.
Wir bauen Kraft und Beweglichkeit dort auf, wo das Fahren sie braucht: Umgreifen am Lenkrad, Drehen des Schlüssels, Ziehen des Gurtes, Halten über längere Zeit. Wir üben Aufmerksamkeit an Aufgaben mit Störung und Zeitdruck, und wir schauen, wie lange die Leistung hält.
- Belastbarkeit und Ausdauer aufbauen, damit die Kraft nicht nach zehn Minuten nachlässt
- Kopf- und Rumpfdrehung üben, die man für den Schulterblick braucht
- geteilte Aufmerksamkeit und Reaktion unter Ablenkung trainieren
- bei Neglect das systematische Absuchen der vernachlässigten Seite einüben
- im Alltag beobachten und schriftlich festhalten, was gelingt und was nicht
Was wir nicht tun: Wir bescheinigen keine Fahrtauglichkeit, wir erteilen keinen Fahrunterricht und wir ersetzen keine Kontrollfahrt. Ein Bericht aus der Ergotherapie beschreibt Beobachtungen aus dem Alltag. Sie zu würdigen ist Sache der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes.
Für eine Behandlung in der Praxis braucht es eine ärztliche Verordnung, für eine Behandlung zu Hause muss die Verordnung das vorsehen. Abgerechnet wird über die zuständige Versicherung; was über Franchise und Selbstbehalt bei Ihnen bleibt, sagt Ihnen die zuständige Versicherung. Fragen zum Vorgehen beantworten wir gern über Kontakt.
